Ausbildung von Piloten mit gültiger Lizenz für Motorschirm oder Motorschirm-Trikes

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Ausbildung in Modul II: die speziellen Fächer (Technik, Verhalten in besonderen Fällen) 

Eine pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden.

Die schriftliche Theorieprüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Die praktische Ausbildung umfasst 25 h Flugzeit (davon werden max. 10 h auf leichten UL angerechnet)

Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen.


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

  • Antrag auf Erteilung einer Lizenz
  • Ausbildungsmeldung (spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Führungszeugnis gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz
  • Erklärung über schwebende Strafverfahren
  • Gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2
  • Nachweis über Theorie- und Praxisausbildung (Ausbildungsnachweisheft bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
  • Bestätigung über bestandene Praktische Prüfung (Praxisprüfprotokoll)
  • Kopie der gültigen Lizenz für Motorschirm oder Motorschirm-Trike
  • Bestätigung der pyrotechnischen Einweisung