Ausbildung von Fußgängern (ohne fliegerische Vorbildung) |
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Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):Die Voraussetzung zum Erwerb der Lizenz ist die vollständige 60-stündige Theorieausbildung mit abschließender Prüfung durch den Prüfungsrat in Modul I und II: Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk, Meteorologie, Navigation Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen |
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
Die praktische Prüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen. |
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